Aktienverluste steuerlich absetzen
Besonders im letzten Jahr (2008) und zu Beginn diesen Jahres haben viele Anleger aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise mitunter erhebliche Verluste aus Aktiengeschäften oder aus anderen Investments erzielt. Es stellt sich daher natürlich die Frage, ob man diese Verluste zumindest steuerlich absetzen kann. Generell gilt, dass man reine Verluste aus Spekluationsgeschäften nicht absetzen kann, es ist jedoch auch nach Einführung der Abgeltungssteuer möglich, dass man Verluste mit Spekulationsgewinnen verrechnen kann. Die Kursverluste müssen allerdings auch mit Kursgewinnen verrechnet werden, eine Verrechnung mit Einkünften aus Zinsen oder aus Dividenden ist nicht möglich. Wer nun im Jahre 2009 zum Beispiel nur Verluste und keine Gewinne erzielt hat, der kann noch bis zum Jahre 2013 einen so genannten Verlustvortrag vornehmen. Das bedeutet, man gibt die Verluste in der Einkommenssteuererklärung an, da aber keine zu verrechnenden Gewinne vorhanden sind, werden die Verluste ins nächste Jahr übertragen. Wenn man also beispielsweise im Jahre 2011 wieder Kursgewinne aus Spekulationsgeschäften erzielt hat, dann können die Verluste aus 2009 damit verrechnet werden, sodass die steuerliche Belastung gesenkt wird.
Wie funktioniert die steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten also in der Praxis? Angenommen, Herr Mustermax hat im Jahre 2009 aus Spekulationsgeschäften einen Kursverlust von 1.500 Euro erzielt. Zudem hat er auf der anderen Seite aber auch mit einem Geschäft einen Gewinn von 800 Euro erzielen können, der ebenfalls aus einem Spekulationsgeschäft stammt. Diese beiden Werte kann Herr Mustermax im Rahmen der Einkommenssteuererklärung für 2009 schon einmal gegen rechnen, es bleibt also ein Verlust von 700 Euro übrig. Diese 700 Euro kann Herr Mustermax nun im Rahmen eines Verlustvortrags in das nächste Jahr übertragen lassen. Erzielt er nun im Jahre 2010 mindestens 700 Euro Gewinn aus Spekulationsgeschäften, kann der Verlust damit verrechnet werden. Erzielt er weniger Gewinn, zum Beispiel 300 Euro, dann würde nach dem gleichen Prinzip vorgegangen werden wie für das Jahr 2009, nämlich dass die 300 Euro Gewinn mit den „Restverlusten“ aus 2009 von 700 Euro verrechnet werden können. Die übrig bleibenden 400 Euro Verluste können weiter ins nächste Jahr vorgetragen werden. Sollten bis 2013 keine weiteren zu verrechnende Gewinne anfallen, dann wäre der Restverlust steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen, denn ab 2014 ist ein Verlustvortrag nur noch für Spekulationsgeschäfte mit Immobilien möglich.