Namensaktie - Definition - Begriffserklärung
An
der Börse bzw. generell gibt es zwei Arten von Aktien (unterschieden nach
der Übertragbarkeit), nämlich die Inhaberaktien und die Namensaktien. Die
Haupteigenschaft von Namensaktien besteht darin, dass der Aktiengesellschaft
stets bekannt ist, wer die Aktien besitzt, da der Käufer namentlich genannt
werden muss. Der Käufer einer Namensaktie wird somit in das
Aktionärsregister der jeweiligen Gesellschaft eingetragen. Werden die Aktien
verkauft, wird der bisherige Eigentümer im Aktionärsregister ausgetragen und
der neue Besitzer, also der Käufer, wird wiederum mit Name, Anschrift,
Geburtsdatum und Stückzahl der erworbenen Namensaktien eingetragen.
Namensaktien wurden in erster Linie darum geschaffen, damit eine
Privatperson oder eine Firma nicht unbemerkt die Mehrheit an Aktien erwerben
kann und damit zum Beispiel eine Übernahme der Aktiengesellschaft
durchführen kann. Aber auch wenn die AG erfährt, wer die Aktien erwirbt,
verhindern kann sie den Kauf und damit das Stimmrecht natürlich nicht.
Anders ist dieses bei einer speziellen Form von Namensaktien, den
vinkulierten Namensaktien. Bei diesen hat die Aktiengesellschaft das Recht,
die Eintragung ins Aktionärsregister zu verweigern. Somit besitzt der Käufer
zwar die Aktien, kann aber kein Stimmrecht ausüben.
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