Namensaktien und Inhaberaktien
Grundsätzlich sind die in der Aktien verbrieften Rechte nicht an eine bestimmte Person, den Aktionär, gebunden. Dennoch dürfen nicht alle Aktien „formlos“ durch Kauf und Verkauf übertragen werden, sondern man muss jeweils beachten, um welche Art von Aktien es sich handelt. Die am einfachsten übertragbaren Aktien sind die so genannten Inhaberaktien. Diese können ohne weitere Einschränkungen den Besitzer wechseln, was in der Regel durch Kauf und Verkauf an der Börse geschieht. Im Fall der Inhaberaktien ist die Aktiengesellschaft daher auch nicht darüber informiert, wer in Besitz ihrer Aktien ist und wie viele Aktien der einzelne Aktionär hält. Genau aus diesem Grunde wird in den letzten Jahren auch in Deutschland die Namensaktien immer häufiger von den Aktiengesellschaften als Übertragungsart gewählt. War die Namensaktie noch vor rund 10 Jahren in erster Linie in den Vereinigten Staaten vorhanden, so sind heute bereits die meisten DAX-Aktien wie zum Beispiel Deutsche Telekom, Daimler, Deutsche Bank oder Siemens auch gleichzeitig Namensaktien. Im Unterschied zu den Inhaberaktien können die Namensaktien zwar auch durch Verkauf und Kauf an der Börse problemlos übertragen werden, allerdings wird der Käufer stets namentlich festgehalten und im Aktionärsregister der jeweiligen Aktiengesellschaft aufgelistet. Der Kauf und Verkauf von Namensaktien kann also nicht „anonym“ wie bei den Inhaberaktien erfolgen, sondern es werden Name, Anschrift, Geburtsdatum und Anzahl der im Bestand befindlichen Aktien an die Aktiengesellschaft weitergeleitet. Jeder Aktionär erhält von der AG eine Aktionärsnummer, unter welcher er im Aktionärsbuch zu finden ist. Das Aktionärsbuch wird entweder von der Aktiengesellschaft selber geführt, oder heutzutage auch vielfach von Aktienregister-Führern verwaltet.
Eine „strengere“ Form der Namensaktien sind die so genannten vinkulierten
Namensaktien. Diese unterscheiden sich von den „normalen“ Namensaktien
dadurch, dass die Aktiengesellschaft der Eintragung des neuen Aktionärs ins
Aktionärsregister widersprechen kann, und zwar ohne Angabe von Gründen. Die
AG kann zwar nicht grundsätzlich verhindern, dass ihre Aktien gekauft
werden, aber durch den möglichen Ausschluss von der Eintragung ins
Aktionärsregister hat der „unerwünschte“ Aktieninhaber keinerlei
Stimmrechte. Aktiengesellschaften lehnen die Eintragung in den meisten
Fällen mit der Begründung ab, dass man eine „feindliche Übernahme“
befürchtet, also dass der einzelne Aktionär einen zu großen Anteil am
gesamten Aktienkapital der Gesellschaft erwirbt. Der Schutz vor
unerwünschten Mehrheitsbeteiligungen ist ohnehin der Grundgedanken, der
sowohl hinter den „gewöhnlichen“ Namensaktien als auch hinter den
vinkulierten Namensaktien steht. Wer übrigens als Anleger, und das ist
natürlich sehr häufig der Fall, lediglich in Aktien investiert, um
Kursgewinne zu erzielen und dabei keinen Wert auf Stimmrechte oder
Dividenden legt, für den spielt die zuvor genannte Unterscheidung zwischen
Inhaber- und Namen- bzw. vinkulierter Namensaktie, sowie Stamm- oder
Vorzugsaktie in der Praxis keine Rolle.